Vereins-Statuten
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen “FAmOs – Familien Andersrum Österreich. Verein zur Förderung von Regenbogenfamilien in Österreich“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist beabsichtigt.
2: Zweck
FAmOs ist eine gemeinnützige Familienorganisation, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. FAmOs fördert das öffentliche Verständnis für Regenbogenfamilien in Österreich, zeigt Benachteiligungen auf und vertritt die Interessen von Regenbogenfamilien in der Öffentlichkeit. FAmOs bietet Beratung für Regenbogenfamilien und homo-, bi- und transsexuelle Menschen mit Kinderwunsch an.
Zu diesem Zweck beabsichtigt der Verein FAmOs die Errichtung einer Beratungsstelle nach dem Familienberatungsförderungsgesetz.
Ein besonderes Anliegen ist FAmOs der Schutz vor Diskriminierung von Kindern aus Regenbogenfamilien und die Aus- und Fortbildung von familienrelevanten Berufsgruppen.
Regenbogenfamilien sind Familien, in der sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, transgender oder bisexuell versteht.
Der Verein hat die Aufgabe, das Wohl und die Rechte aller Kinder, die in Regenbogenfamilien leben zu fördern, durch Sichtbarmachung und Aufklärung die Akzeptanz und das Wissen zu erhöhen, um damit den Kindern eine Umwelt zu bereiten, die es ihnen ermöglicht, unbeschwert und wohl aufzuwachsen.
Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch ungebunden und bekennt sich zu einem respektvollen, eigenverantwortlichen und wertschätzenden Umgang miteinander.
Der Verein bietet unter anderem:
- Kinder-, Jugend- und Elterntreffen
- Unterstützung in rechtlichen, sozialen und kulturellen Fragestellungen
- Beratung (Kinderwunsch, rechtlich,psycho-sozial)
- Schulungen und Beratung für Berufsgruppen, die mit Familien zu tun haben
- Vernetzung und Erfahrungsaustausch für alle relevanten Zielgruppen
- Weiterbildung der Mitglieder
3: Mittel zur Erreichung des Vereins- zwecks
- a) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
- b) Als ideelle Mittel dienen:
- Abhaltung von Tagungen, Vorträgen, Diskussionen, Besprechungen und Erörterungen sowie jeder anderen Art von gesellschaftlichen, kulturellen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen
- Herausgabe von Druckschriften und anderen Medien über Regenbogenfamilien.
- Zusammenarbeit und Austausch mit anderen gleichgerichteten Vereinen und Institutionen sowie generell Familienorganisationen im In- und Ausland
- Mitwirkung an Prozessen zur Gestaltung politischer und rechtlicher Gleichstellung für Regenbogenfamilien
- c) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Einhebung von Mitgliedsbeiträgen
- Spenden, Sponsoring, Geschenke, Vermächtnisse, Subventionen öffentlicher Institutionen und Einrichtungen, sonstige Zuwendungen
- Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen
Einkünfte aus Vermögensverwaltung
4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen werden, und zwar Personen, die sich im Sinne des Vereins aktiv betätigen.
- Fördernde Mitglieder können physische Personen und juristische Personen oder sonstige Vereinigungen werden, die dem Verein finanzielle Mittel mindestens in der Höhe der von der Generalversammlung festzusetzenden Förderungsbeiträge zuwenden.
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Vorstandes ist ausgeschlossen.
(2) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernden Mitglieder bis dahin durch die Gründer/innen des Vereins.
6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Ableben einer physischen Person bzw. Auflösung einer juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.
- schriftlichen Austritt per eingeschriebenen Brief oder Email (frühestens) zum Monatsletzten nach Zugang. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet
- Ausschluss durch Vorstandsbeschluss wegen grober Verletzung der Statuten oder Gefährdung des Vereinsansehens. Das Mitglied ist vom Ausschluss binnen 10 Tagen zu verständigen und kann binnen weiterer zwanzig Tage an die Generalversammlung berufen, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte
- Streichung wegen Rückstandes mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages durch zumindest 12 Monate trotz erfolgter Androhung der Streichung.
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Sie dürfen die Ausübung dieser Rechte an ein anderes Mitglied übertragen. Diese Übertragung muss durch eine schriftliche Vollmacht erfolgen, die sich nur auf eine bestimmte Generalversammlung beziehen darf und bei dieser vorzuweisen ist. Die Vertretung mehr als eines Mitglieds ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Solange ein Mitglied mehr als sechs Monate mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, ruht sein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 bis 10), der Vorstand (§§ 11 bis 12), die Geschäftsführung (§13), das Schiedsgericht (§ 14) und die Rechnungsprüfer_innen (§ 15)
9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen sechs Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per E-Mail einzureichen.
(5) Anträge, die später als drei Tage vor der Generalversammlung eintreffen, können nur dann behandelt werden, wenn dies von der Generalversammlung durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit zugelassen wird.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Diese gilt nur für die angegebene Generalversammlung.
(8) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt des angesetzten Beginns wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie 1/3 des Vorstands anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, findet 30 Minuten nach dem ursprünglichen Termin am selben Ort eine weitere Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmer/innen/zahl beschlussfähig ist.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obfrau/mann, in dessen/deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses des Vorstands
- b) Beschlussfassung über den Voranschlag
- c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer_innen;
- d) Entlastung des Vorstands
- e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder
- f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit
- g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
- h) Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge
- i) Bestellung eines/r Sondervertreters/in gem. § 25 Abs. 1 VerG
- j) die ihr an anderen Stellen dieser Statuten zugewiesenen Aufgaben
11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwar zumindest aus:
- a) Obfrau/mann
- b) Kassier/in
- c) Schriftführer/in
Darüber hinaus können für jede dieser Funktionen maximal 1 Stellvertreter*in gewählt werden, sodass der Vorstand aus höchstens 6 gewählten Mitgliedern besteht.
(2) Die von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder (Abs. 1 lit. a. bis c.) können aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder weitere Mitglieder ohne festen Geschäftsbereich kooptieren und solche kooptierten Vorstandsmitglieder auch wieder abberufen. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder. Bei Beschlüssen auf Aufnahme von Mitgliedern sowie weiterer Kooptierung sowie auf Abberufung solcher haben sie jedoch kein Stimmrecht.
(3) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung und Wahl eines/einer Nachfolger/in ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Bei Rücktritt von Obfrau/Obmann, Schriftführer_in oder Kassier_in geht deren Funktion bis zu nächsten Generalversammlung auf deren gewählte Stellvertreter_innen über. Gibt es keine gewählten Stellvertreter_innen, wird der Rücktritt von Obfrau/Obmann oder Schriftführer_in oder Kassier_in erst mit ordnungsgemäßer Wahl eines/einer Nachfolger_in wirksam.
(4) Der Vereinsvorstand führt alle Geschäfte des Vereins, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere auch die Ermäßigung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen unter Berücksichtigung der sozialen Situation des Mitglieds. Er leitet den Verein und führt die gefassten Beschlüsse durch. Er ist der Generalversammlung verantwortlich und hat dieser den Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung zu erstatten. Er ist verpflichtet, alle drei Jahre die ordentliche Generalversammlung und in den im § 9 vorgesehenen Fällen die außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat er innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
(5) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden und ist – sofern alle seine Mitglieder eingeladen worden sind – bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig.
(6) Den Vorsitz führt die/der Obfrau/mann, bei deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
(7) Rechtserhebliche schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen der gemeinsamen Fertigung von dem/der Obfrau/mann und dem/der Schriftführer/in oder der Kassierer/in. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, die Geld- oder geldeswerte Forderungen gegen den Verein oder solche Forderungen des Vereins begründen, bedürfen der gemeinsamen Fertigung von Obfrau/mann und Kassier*in oder der Schriftführer*in. Bei Insichgeschäften darf das betroffene Vorstandsmitglied nicht mit zeichnen und wird durch andere gewählte Vorstandsmitglieder vertreten.
(8) Der/dem Obfrau/mann obliegt die Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit und die Vertretung des Vereins nach außen.
(9) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die/der Obfrau/mann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(2) Der/die Schriftführer_in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(3) Der/die Kassier_in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13: Geschäftsführung
Nach Maßgabe der finanziellen Mittel kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführung auf unbestimmte Zeit bestellt werden, und dies kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Der/Die Geschäftsführer/in sowie sein/ihre Stellvertreter/in ist Angestellte des Vereins. Sie/er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne einer handelsrechtlichen Geschäftsführung und gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich. Sie/er ist für laufende Geschäfte und die ihr/ihm durch den Vorstand zugewiesenen Agenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung zeichnungsberechtigt und damit berechtigt, über die zu verwaltenden Geldmittel unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines/einer Kaufmannes/frau zu verfügen.
- Der/Die Geschäftsführer_in, sowie in dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Geschäftsführer_in ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten und Behörden ermächtigt. Bei Verhinderung oder Abwesenheit der Geschäftsführung übernimmt der Vorstand deren Aufgaben und Verantwortung bzw. kann eine stellvertretende Geschäftsführung damit beauftragen.
14 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter_innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
15: Rechnungsprüfung
(1) Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer_innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern_innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern_innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer_innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer_innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 9 sinngemäß.
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Wien am 14. Juni 2017